Verkehrsrechtliche Anordnungen

Wilhelmsteich

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden für die Straße „Am Wilhelmsteich“ folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:

Aufgrund einer Vollsperrung im Bereich „Gellerbacher Weiher“ wird für den Wilhelmsteich eine Sackgassenbeschilderung aus Richtung Stennweiler Straße und aus Richtung B 41 angeordnet. Die Befahrung der Straße ist bis zur Vollsperrung für Anlieger frei.

Die Vollsperrung ist gemäß RSA 21 abzusichern.


Mainzweiler Straße

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden für die Mainzweilerstraße folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:

Für den Bereich zwischen Mainzweiler Straße 14 und Mainzweiler Straße 24 wird ein Haltverbot angeordnet.


Heerstraße

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden für die Heerstraße folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:

Für den Bereich zwischen Heerstraße 6 und Heerstraße 20 wird ein Haltverbot angeordnet.


Parkplatz Friedhof Seminarstraße

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden für den Parkplatz des Friedhofs an der Seminarstraße folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:

 Für die – von der Straße aus gesehen - zweite Reihe der Parkstände wird bis zum Abschluss der Brückenbauarbeiten auf der B 41 ein Haltverbot angeordnet. Damit soll ein Buswendeplatz für die Schülerbeförderung in Richtung Stennweiler geschaffen und bereitgestellt werden. Das Haltverbot wird zeitlich auf 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr begrenzt.

Alle vorstehenden Anordnungen sind mit dem Datum der Aufstellung gültig.