Informationen zum Hinweisgebersystem (interne Meldestelle) für die Beschäftigten der Stadt Ottweiler

 

Die interne Meldestelle richtet sich ausschließlich an Personen aus dem beruflichen Umfeld der Stadt Ottweiler.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Gemäß § 1 des Saarländischen Meldestellengesetzes sind Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Beschäftigungsgeber verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, an die sich ihre Beschäftigten mit der Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wenden können.

 

Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen ab sofort unsere interne Meldestelle zur Verfügung, an die Sie vertrauliche Hinweise geben können. Die Meldestelle bietet Ihnen die Möglichkeit, Hinweise zu möglichen Verstößen gegen geltendes Recht vertraulich und sicher zu melden. Darüber hinaus dient sie dem Schutz und der Förderung eines transparenten Arbeitsumfelds. Um höchste Vertraulichkeit und professionelle Bearbeitung sicherzustellen, haben wir unsere interne Meldestelle an den Zweckverband Elektronische Verwaltung im Saarland – eGo-Saar ausgelagert, welcher eine gemeinsame interne Meldestelle für seine Mitglieder betreibt, wobei die Verantwortung und Verpflichtung zum Abstellen des etwaigen Rechtsverstoßes beim jeweiligen Mitglied bleibt.  Die Vertraulichkeit Ihrer Meldung wird sichergestellt.

 

Sollten Sie verdächtige Sachverhalte im Zusammenhang oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit wahrgenommen haben, können Sie diese also an die interne Meldestelle wenden. Wir versichern, dass Sie keine benachteiligenden Maßnahmen aufgrund oder nach einer berechtigten Meldung befürchten müssen. Nach Ihrer Meldung wird das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durch die interne Meldestelle durchgeführt.

 

Alternativ können Sie Ihre Informationen bei einer externen Meldestelle melden, § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG (s.u.). Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen allerdings in den Fällen, in denen man intern wirksam gegen den Verstoß vorgehen kann und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

 

Bitte beachten Sie, dass eine vorsätzlich falsche Meldung rechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann und dass die interne Meldestelle keine Anlaufstelle für allgemeine Beschwerden darstellt.

 

interne Meldestelle

Über nachfolgenden Link finden Sie den Zugang zur internen Meldestelle: 

https://verwaltungscloud.saarland.de/civ.public/start.html?oe=00.00.02.180.30&mode=cc&cc_key=SLK_InterneMeldestelle_Antragsstrecke

 

externe Meldestelle

Neben der internen Meldestelle haben hinweisgebende Personen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle zu wenden. Diese finden Sie über nachfolgenden Link:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html