1. Änderung der Teiländerung Flächennutzungsplan "Windenergie"
Der Stadtrat in Ottweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.11.2018 die Aufstellung des eigenständigen Sachlichen Teil-Fächennutzungsplans "Windenergie" beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Ottweiler.
Der Stadtrat in Ottweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2019 aus Gründen der Klarstellung erneut die Aufstellung die 1. Änderung der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Stadt Ottweiler "Steuerung der Windenenergie/Ausweisung von Konzentrationszonen" beschlossen.
Der Stadtrat in Ottweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2019 den Entwurf der 1. Änderung der Teiländerung des Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 08.07.2019 bis einschließlich 09.10.2019 während den Öffnungszeiten im Rathaus Goethestraße 13a, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 20 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Der Stadtrat in Ottweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.09.2025 den Entwurf der 1. Änderung der Teiländerung des Flächennutzungsplans - "Steuerung Windenergie /Ausweisung von Konzentrationszonen" gebilligt und die öffentliche Auslegung der Teiländerung beschlossen. Mit der vorliegenden Planänderung werden die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete und rechtssichere Steuerung der Windenergienutzung im gesamten Stadtgebiet Ottweiler geschaffen.
Die Planunterlagen der 1. Änderung der Teiländerung des Flächennutzungsplans werden zusätzlich neben der Veröffentlichung im Internet auch in dem Zeitraum vom 03.11.2025 bis einschließlich zum 05.12.2025 im Rathaus der Stadt Ottweiler, Gebäude Goethestraße 13a, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20 während der Öffnungszeiten zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieses Zeitraums können Stellungnahmen elektronisch per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Weitere Informationen sind der öffentlichen Bekanntmachung zu entnehmen.
Unterlagen:
